Die aktuelle Kriminalstatistik des BKA zeigt, bei Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch, Kindesvernachlässigung gibt es weiterhin keine Entwarnung.
www.riskid.de/kindesmisshandlung/situation-in-deutschland/
Gesundheitswesen und Kinderschutz
Die aktuelle Corona-Situation mit häuslicher Isolierung macht deutlich wie wichtig es ist, dass praktizierende Ärzte, die Kinder behandeln untereinander kommunizieren dürfen, um als außenstehende Dritte, auf professioneller Basis rechtzeitiger Kindesmissbrauch/-Misshandlung aufdecken oder ausschließen zu können.
Die Politik handelt:
Bundesrat für ärztlichen Informationsaustausch zum Kinderschutz
Ärzte, die sich bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung und Missbrauch fachlich austauschen wollen, brauchen bisher dafür das Einverständnis der Misshandler, wenn diese sorgeberechtigt sind.
Jetzt will der Bundesrat diese absurde Rechtssituation beseitigen und den fachlichen ärztlichen Informationsaustausch bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung und Missbrauch gesetzlich regeln:
Bei der anstehenden Überarbeitung des KJSG (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) soll der ärztliche Informationsaustausch in einem § 4a als Ergänzung zum § 4 KKG im Bundeskinderschutzgesetz ermöglicht werden.
Der ergänzende § 4a gibt Ärzten endlich die Möglichkeit und notwendige Rechtssicherheit für den ärztlichen Informationsaustausch (interkollegiale Information), ob medizinische Gründe vorliegen, die in ihrer Gesamtschau gewichtige Anhaltspunkte für einen Kindesmissbrauch oder eine Kindesmisshandlung ergeben. Dadurch können Ärztinnen und Ärzte zukünftig entsprechend ihrer ärztlichen Berufsordnung (MBO) die Jugendhilfe auf gesicherter medizinischer Basis entsprechend § 4 KKG informieren.
Die durch § 4a gegebene Möglichkeit, einen medizinischen Sachverhalt bei Verdachtsfällen auf Kindesmisshandlung und Missbrauch datenschutzkonform vorab im Gesundheitsbereich durch Informationsaustausch zwischen Ärzten rechtzeitiger abzuklären, hilft Kindeswohlgefährdungen frühzeitiger zu entdecken und gleichzeitig Eltern vor nicht gerechtfertigten und überflüssigen Meldungen an die Jugendhilfe schützen.
RISKID hat sich jahrelang für diese Regelung eingesetzt und begrüßt daher die Initiative des Bundesrates als Meilenstein für einen besseren Kinderschutz vor Missbrauch und Misshandlung.
Vorgeschichte:
Bereits 2008 beim Entwurf zum Bundeskinderschutz BKiSchG forderten die medizinischen Fachgesellschaften in ihrem Konsenspapier:
Diese Forderung fand damals leider nicht ihren Weg ins BKiSchG.
Dadurch werden die Möglichkeiten, im Medizinbereich Kindeswohlgefährdungen aufzudecken und an die Jugendhilfe zu melden, bis heute stark eingeschränkt.
Ärzte, die im Rahmen der medizinischen Grundversorgung Kinder behandeln, können dabei Misshandlungen aufdecken. Für sie ist die Möglichkeit sich nach der ärztlichen Berufsordnung mit ihren ärztlichen Kollegen auszutauschen zu können („interkollegiale Information“) Voraussetzung für eine korrekte Diagnose und ein ausgewogenes weiteres Vorgehen.
Nach BKiSchG können Ärzte bisher lediglich entsprechend KKG §4 bei gewichtigen Anhaltspunkten die Jugendhilfe einschalten. Eine nach der ärztlichen Berufsordnung zuvor ausreichend abgesicherte Diagnose ist dafür nicht vorgesehen.
Diese Gesetzeslage gefährdet Eltern durch nicht gerechtfertigte Meldungen an die Jugendhilfe wegen ungeklärtem medizinischem Sachverhalt und gefährdet betroffene Kinder wegen zu spät gestellter Diagnosen.
RISKID setzt sich seit Jahren dafür ein, dass diese bis heute bestehende absurde Rechtssituation zum Wohl der misshandelten Kinder endlich geändert wird.
Vorreiter NRW Landespolitik !
Wegweisend für eine effektive Einbindung des Medizinbereichs können die Handlungsempfehlungen und parteiübergreifenden Beschlüsse der Landespolitik in NRW sein. Sie sind als Konsequenz aus den zahlreichen Missbrauchsfällen der letzten Zeit entstanden und greifen Stellungnahmen von Ärztekammern und ärztlichen Verbänden auf.
Diese umfassen neben der Einrichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums für Kinderschutz ausdrücklich die Verbesserung des ärztlichen Informationsaustauschs und die Einrichtung einer elektronischen Verdachtsfalldatenbank wie RISKID.
„In bestimmten Fallkonstellationen kann die einzelne Verletzung keinen ausreichenden Rückschluss auf eine Misshandlung zulassen. Bei einer Gesamtschau wiederkehrender Verletzungen wäre dies aber anders zu beurteilen. Da potentielle Täter oft regelmäßig den Kinderarzt wechseln („doctor-hopping“) und dem aktuell behandelnden Arzt die Krankengeschichte daher nicht bekannt ist, können solche Fälle auch weiterhin unerkannt bleiben. Hier wäre die Einrichtung einer Datenbank zielführend, in welche Fälle eingepflegt werden können, bei denen erst bei Häufung ein konkreter Verdacht anzunehmen wäre…
… bei der praktischen Umsetzung dürfte sich eine Orientierung an „riskid“, anbieten…“
(Bericht der „Regierungskommission mehr Sicherheit in NRW“ Besserer Schutz vor Kindesmissbrauch vom 28.Mai 2019, IV Handlungsempfehlungen, 1. Verstärkung der Frühwarnsysteme)
RISKIKD kann dabei helfen, auf digitalem Weg die Kommunikation zwischen Ärzten zu erleichtern und zu unterstützen:
Über das elektronische Informationssystem können die behandelnden Ärzte miteinander kommunizieren und sich Befunde und Diagnosen im Rahmen einer virtuellen Fallkonferenz mitteilen.
Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt beim Bund: daher kann die gesetzliche Regelung nicht abschließend auf der Landesebene erfolgen, sondern erfordert ein Mitwirken der Bundespolitik.
Die Landesregierung NRW beschreibt in ihrem Handlungs- und Massnahmenkonzept vom Dez. 2020, S. 39, ihre Schritte, endlich den notwendigen Informationsaustausch zwischen Ärzten zu ermöglichen.
Wichtige Aussagen zum ärztlichen Informationsaustausch und Vorgehen mit RISKID enthält das Rechtsgutachten MMV16-4524 der Landesregierung NRW
Angesichts der Tatsache, dass seit Jahren unverändert 2-3 getötete Kinder pro Woche in Deutschland als Gewaltopfer zu beklagen sind, ist es sicherlich wichtig zeitnah zu Ergebnissen zu kommen, unabhängig davon an welcher Stelle und in welcher Formulierung die notwendigen gesetzlichen Regelungen verankert werden können.
Rechtsgutachten MMV16-4524 Kernaussagen
Links :
Pressemappe Deutsche Kinderhilfe e.V.