Der Deutsche Bundestag definierte Kindesmisshandlung:
Kindesmisshandlung ist eine nicht zufällige (bewusste oder unbewusste) gewaltsame KÖRPERLICHE und/oder SEELISCHE SCHÄDIGUNG, die in Familien oder Institutionen (z.B. Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht und die zu VERLETZUNGEN, ENTWICKLUNGSVERZÖGERUNGEN oder sogar zum TODE führt u. die somit das WOHL und die RECHTE eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht.
Bundestag Drucksache 10/5460
Anmerkung:
Bereits der Wortlaut der Definition des Deutsche Bundestags von 1986 zur Kindesmisshandlung macht deutlich, dass die beiden großen Bereiche Kinder- und Jugendhilfe sowie das Gesundheitswesen als professionelle Institutionen mit dem Problem Kindeswohlgefährdung konfrontiert sind.
Beide Fachbereiche arbeiten dabei bis heute -von einander abgeschottet- weitgehend parallel. Ein das Kindeswohl betreffend effektiver Informationsaustausch zwischen ihnen ist nicht die Regel.
Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB sowie das im Grundgesetz verankerte Elternrecht machen einen notwendigen Austausch von Informationen nahezu unmöglich.