Aktuelle Rechtssituation für Ärzte bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung

Ärzte unterliegen sowohl berufsrechtlich (Musterberufsordnung, MBO § 9) als auch strafrechtlich (§203 StGB) einer Schweigepflicht.

Diese gilt auch gegenüber anderen Ärzten, die denselben Patienten behandeln. Ein Informationsaustausch zwischen diesen Ärzten ist daher ohne Einwilligung des Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters nicht erlaubt.

Ärzte haben im Interesse der Patientinnen mit anderen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten.
Soweit dies für die Diagnostik und Therapie erforderlich ist, haben sie rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen oder ihnen die Patientin oder den Patienten zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen.

Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist (MBO §7)

Eine Durchbrechung der Schweigepflicht ist allerdings in Fällen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) möglich.

Die gesetzliche Regelung erlaubt es hier unter anderem, das Jugendamt (ggf. auch das Familiengericht oder die Strafverfolgungsbehörden) zu unterrichten, wenn dem Arzt Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass das Kindeswohl durch die konkrete Gefahr einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vernachlässigung des Kindes bedroht ist.

Hierzu sind aber deutliche Hinweise erforderlich; bloße Verdachtsmomente genügen nicht

 

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG, 1/2012) regelte lediglich die ärztliche Information von Kindeswohlgefährdung an die Jugendhilfe. Der Informationsaustausch zwischen Ärzten bei Verdacht auf Kindesmisshandlung blieb ungeregelt.

 

Rechtliche Grundproblematik im Detail

Dr. Ralf Kownatzki

Das 1/2012 verabschiedete Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) hat nicht den erwarteten Erfolg gezeigt. Nach der vom BKA veröffentlichten Statistik ist die Zahl der jährlich getöteten und misshandelten Kinder nicht weniger geworden (Abb.1)

 

Im Rahmen der Verabschiedung des BKiSchG wurde seinerzeit keine Regelung getroffen, die es Ärzten ermöglicht sich gegenseitig zu informieren und Befunde auszutauschen, um Diagnosen mit möglicher Kindeswohlgefährdung hinreichend zu erhärten oder auszuschließen. Dadurch werden die Möglichkeiten im Medizinbereich Kindeswohlgefährdungen aufzudecken und an die Jugendhilfe zu melden stark eingeschränkt. Erfahrungen aus Kinderschutzambulanzen zeigen, dass beim Erstkontakt oft in weniger als 50% der Fälle bereits eine Kindesmisshandlung/Kindeswohlgefährdung nachgewiesen bzw. ausgeschlossen werden kann. Die im BKiSchG nach §4 KKG vorgesehene Beratungsmöglichkeit durch eine INSOFA (insofern erfahrene Fachkraft) hilft Ärzten zuvor nicht bei der Diagnostik nach ICD 10.  Eine Diagnose nach ICD10 ist aber für Ärzte die Grundlage für die Meldung einer Kindeswohlgefährdung an die Jugendhilfe.

Die Situation wird noch dadurch verschärft, dass Kindesmisshandler öfter den Arzt wechseln, um ihre Taten zu verschleiern (doctor dopping). Das führt dazu, dass die Diagnose Kindesmisshandlung mit all ihren Folgen oft erst zu spät gestellt wird. Informationssysteme gegen „doctor hopping“ wie RISKID für den ärztlichen konsiliarischen Informationsaustausch („interkollegiale Information“) können hier weiterhelfen. Nach aktueller Rechtslage müssen Ärzte bei ihren Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung aber erst bei den Sorgeberechtigten (potentiellen Misshandlern) das Einverständnis einholen, um sich untereinander über ihre Befunde und Diagnosen informieren zu können. (Abb.2)

(Huster/Rux: Kindeswohl und Datenschutz – Rechtslage und Reformüberlegungen am Beispiel von RISKID, NWVBl. Heft 12/2008, S. 455-460)

Die nachfolgenden Diagnosen von Kindesmisshandlung (Abb3) können deshalb – abweichend von allen übrigen ärztlichen Diagnosen zum Nachteil der betroffenen Kinder- nicht nach den geltenden Regeln der ärztlichen Berufsordnung gestellt werden. Von Bedeutung sind hier insbesondere § 7, (3) und § 9 der ärztlichen (Muster) Berufsordnung (Abb.4)

Abb. 3

Abb. 4 Auszug aus der aktuell geltenden (Muster)Berufsordnung der BÄK.

  • 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

….

(3) Ärztinnen und Ärzte haben im Interesse der Patientinnen und Patienten mit anderen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen zusammenzuarbeitenSoweit dies für die Diagnostik und Therapie erforderlich isthaben sie rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen oder ihnen die Patientin oder den Patienten zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen

 

  • 9 Schweigepflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.

(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

Würden Ärzte bei allen übrigen medizinischen Diagnosen so eingeschränkt vorgehen, wie es beim Diagnostizieren von Kindesmisshandlungen erfolgen soll, wären sie dabei dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers ausgesetzt, weil sie den geforderten notwendigen interkollegialen Informationsaustausch zwischen ärztlichen Fachkollegen unterlassen haben.

Die Problematik wurde nicht nur von RISKID sondern u.a. auch von den Ärztekammern in NRW (AEKNO und AEKWL) dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ), dem Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) und der Bundesärztekammer aufgegriffen und die Politik aufgefordert den interkollegialen ärztlichen Informationsaustausch per Gesetz zu ermöglichen.
Ein Rechtsgutachten der Landesregierung NRW von 2017 (MMV16-4524 (Gutachten (24.06.2016) Prof. Helmut Frister und Prof. em. Dirk Olsen, Vorlage 16/4524) analysiert die rechtliche Situation und enthält Lösungsschritte.

Rechtsgutachten MMV16-4524 Kernaussagen

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Grundgesetz

Anmerkung

Kinderrechte sind im Gegensatz zu den Elternrechten nicht speziell im Grundgesetz verankert. Regelungen, die auch für den Kinderschutz bei Misshandlungen von Bedeutung sind, finden sich in Artikel 2 und Artikel 6:

Artikel 2 des Grundgesetzes

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 6 des Grundgesetzes

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Strafgesetzbuch StGB

Anmerkung:

Ärzte unterliegen sowohl berufsrechtlich als auch strafrechtlich (§ 203 StGB) einer Schweigepflicht. Diese gilt auch gegenüber anderen Ärzten, die denselben Patienten behandeln. Ein Informationsaustausch zwischen diesen Ärzten ist daher ohne Einwilligung des Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters nicht erlaubt.

Eine Durchbrechung der Schweigepflicht ist allerdings in Fällen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) möglich.

§ 203

Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
  3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
    a) Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft……..

§ 34

Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Berufsordnung für Ärzte

Die (Muster-) Berufsordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und das Arzt und Patientenverhältnis. Im Zusammenhang von Kindesmisshandlungen sind die Regelungen in § 7 Abs. 3 und § 9 (ärztliche Schweigepflicht) von Bedeutung.

§ 7 (3) Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

(3) Ärztinnen und Ärzte haben im Interesse der Patientinnen und Patienten mit anderen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten.
Soweit dies für die Diagnostik und Therapie erforderlich ist, haben sie rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen oder ihnen die Patientin oder den Patienten zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen.

§ 9 Schweigepflicht

(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.

(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung:

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird im Deutschen Recht als Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es ist im Grundgesetz nicht als Gesetzestext formuliert sondern leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 GG) ab.

Art. 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 28 Bundesdatenschutzgesetz

Anmerkung:

Für das RISKID Projekt ist der § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes von Bedeutung. Allerdings liegt das Haupthindernis für einen innerärztlichen Informationsaustausch im Bereich des § 203 StGB.

Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

( Auszug )


(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten

(§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn

  1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
  2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
  3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
  4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.

Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.

(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden.

Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Ärztekammern in NRW  (AEKNO und AEKWL)

Beide Ärztekammern in NRW, die Ärztekammer Nordrhein AEKNO und Westfalen Lippe AEKWL haben sich in der Vergangenheit mehrfach unter anderem bei Sachverständigenanhörungen im Landtag NRW noch unter der Vorgängerregierung für die gesetzliche Regelung der “interkollegialen ärztlichen Information“ bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung eingesetzt.

Am 23.Nov. 2013 schlug die Kammerversammlung der AEKNO vor, einem aktuellen Rechtsgutachten zu RISKID und der „Interkollegialen Information“ zu folgen und die betreffenden §§ aus der ärztlichen Berufsordnung ins Heilberufsgesetz von NRW zu übernehmen.

Im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) hat auch die Bundesärztekammer (BÄK) ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit einer elektronischen ärztlichen Austauschplattform und gesetzlichen Regelung der interkollegialen ärztlichen Information formuliert.

„Stellungnahme der Bundesärztekammer BÄK zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG vom 19.02.2021“
Stellungnahme der Bundesärztekammer

 

Ein Expertengespräch bei der AEKNO hatte bereits 2008 zu folgendem Ergebnis geführt:

 

KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

ERGEBNISPROTOKOLL:

über ein Zusammentreffen am 30.04.2008 zum Thema „Prävention von Kindermisshandlungen durch interkollegiale Information – RISKID“

Auf Initiative von Herrn Dr. Kratzsch waren die Beteiligten (siehe Anwesenheitsliste) zusammengekommen, um die Lage der rechtlichen Zulässigkeit des Austausches ärztlicher Informationen zu bewerten. Hierzu wurden von den Beteiligten verschiedene, von ihnen in ihrem beruflichen Umfeld erprobte Vorhaben erörtert.

Übereinstimmend wurde festgestellt, dass eine das Kindeswohl angemessen berücksichtigende Regelung mit dem geltenden Recht schwer zu vereinbaren ist. Unterhalb der Regelung des § 34 StGB verbleibt ein rechtlicher Raum, in dem die geltenden rechtlichen Bestimmungen einen Austausch von Daten im Interesse der betroffenen Kinder nicht ermöglicht. Daher wird übereinstimmend Bedarf gesehen, eine Initiative des Gesetzgebers einzufordern. Ob dies auf landes- oder bundesrechtlicher Grundlage erfolgen kann, bedarf noch dazu der Klärung.

Die nachfolgende Empfehlung fasst das Ergebnis insoweit zusammen:

„Wenn für einen Arzt Anlass zu der Vermutung besteht, dass Eltern die Selbstbestimmung des Kindes in rechtlich unzulässiger Weise verhindern, dürfen definierte Maßnahmen zur Information anderer Ärzte weitergegeben werden mit dem Ziel, Schädigungen des betreffenden Kindes zu verhindern“.

Es wird angestrebt, diese Empfehlung, nachdem sie im Kreis der Beteiligten zirkuliert und ggf. optimiert worden ist, als eine Empfehlung der Ärztekammer an die Landesregierung zu leiten. Ferner soll den Beteiligten im Rahmen ihrer politischen Kontakte Gelegenheit gegeben werden, diese Empfehlung in politische Diskussionen einzubringen.

– gez. Dr. Schäfer –

Düsseldorf, den 07.05.2008 / Dr. S. – jen.

Anhang: Bundesärztekammer (BÄK) Stellungnahme v. 19.02.2021

Zu RISKID wurden mehrere Rechtsgutachten erstellt und später in die politische Diskussion eingebracht. Diese Gutachten machen, ebenso wie die Stellungnahme des Berufsverbandes der Kinder und Jugendärzte BVKJ klar, dass dringend eine gesetzliche Regelung des Informationsaustausches für Ärzte erfolgen muß, um ihnen die Rechtssicherheit zu geben dadurch Kinder vor weiteren Misshandlungen zu schützen.

  1. NWVBl Heft 12/80 Kindeswohl und Datenschutz Rechtslage und Reformüberlegungen am Beispiel von RISKID
  2. Gutachten Profes. Guido Schmidt und Damina Schmidt Aug2013
  3. Rechtsgutachten MMV16-4524
  4. Kernaussagen MMV16-4524
  5. Bundesärztekammer (BÄK) Stellungnahme v. 19.02.2021

Stellungnahme des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte BVKJ

Stellungsnahme zum “Gesetz zum Ausbau des Kinderschutzes in Nordrhein-Westfalen”

Berlin, 20 Jahre Kinder- und Jugendhilfegestz