§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen “RISKID” und hat seinen Sitz in Duisburg. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e.V.” Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nr. VR 5057 eingetragen.

§ 1 Nr. 2
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 3
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; ebenso die Förderung der Kriminalprävention durch die Verhütung und Bekämpfung von Kindesmisshandlungen.

§ 2 Nr. 1
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und bundesweite Ausweitung des RISikoKinderInformationsSystem Deutschland. RISKID dient dem innerärztlichen Informationsaustausch und hat das Ziel durch eine verbesserte Kommunikation zwischen Ärzten gesundheitliche Schäden bei Kindern u. Jugendlichen zu vermeiden.

§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5
Alle tätigen Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert und in der Vergangenheit nicht gegen den Vereinszweck verstoßen hat. Die Aufnahme ist schriftlich durch eine Beitrittserklärung zu beantragen.

Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von vier Wochen eine anders lautende schriftliche Antwort erhält. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, wenn erhebliche Bedenken gegen die Aufnahme des Antragstellers bestehen. Hiergegen kann der Antragsteller Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

2. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages ein Jahr im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

3. Über den Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Stimmen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

4. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieder-Verhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Monatsbeitrag von 1 € (Jahresbeitrag 12 €) erhoben. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres erhoben.

§ 6 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und vier Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Vertreter, der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Der Beirat

1. Dem Vorstand steht ein Beirat von höchstens 8 Mitgliedern (einschließlich
Beiratsvorsitzendem) zur Seite. Der Beirat kann sich sowohl aus Personen zusammensetzen, die nicht Mitglied des Vereins sind, als auch aus Mitgliedern des Vereins, nicht aber aus Mitgliedern des Vorstandes.

2. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

3. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen Beirats-vorsitzenden.

5. Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr, mindestens aber im Rahmen des Jahreshauptversammlung des Vereins. Für Sitzungen des Beirates werden Protokolle erstellt und dem Vorstand des Vereins bereitgestellt.

6. Aufgaben und Rechte des Beirates:

  1. Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
  2. Der Beirat hat das Recht den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um
    Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte
    nachzukommen.
  3. Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen
    und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
  4. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung
    einzubringen.
  5. Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 16 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein

Aktion Friedensdorf e. V.
46131 Oberhausen, Vereinsregister Duisburg: 40770
Zentralstelle: Lanterstraße 21, 46539 Dinslaken

der das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der (Mitgliederversammlung) vom 26.11.2019 verabschiedet.