Definiton

Der Deutsche Bundestag definierte Kindesmisshandlung:

Kindesmisshandlung ist eine nicht zufällige (bewusste oder unbewusste) gewaltsame KÖRPERLICHE und/oder SEELISCHE SCHÄDIGUNG, die in Familien oder Institutionen (z.B. Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht und die zu VERLETZUNGEN, ENTWICKLUNGSVERZÖGERUNGEN oder sogar zum TODE führt u. die somit das WOHL und die RECHTE eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht.
Bundestag Drucksache 10/5460

Anmerkung:

Bereits der Wortlaut der Definition des Deutsche Bundestags von 1986 zur Kindesmisshandlung macht deutlich, dass die beiden großen Bereiche Kinder- und Jugendhilfe sowie das Gesundheitswesen als professionelle Institutionen mit dem Problem Kindeswohlgefährdung konfrontiert sind. Beide Fachbereiche arbeiten dabei bis heute -von einander abgeschottet- weitgehend parallel. Ein das Kindeswohl betreffend effektiver Informationsaustausch zwischen ihnen ist nicht die Regel.
Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB sowie das im Grundgesetz verankerte Elternrecht machen einen notwendigen Austausch von Informationen nahezu unmöglich.

Ärztliche Diagnose

Es werden 4 Formen von Kindesmisshandlung unterschieden:

  • Körperlicher Missbrauch ( früher Misshandlung: “battered child” )
  • Sexueller Missbrauch
  • Misshandlung durch Vernachlässigung
  • Psychische Misshandlung

Sie finden sich aufgelistet im ICD 10, dem im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebenen systematischen Diagnoseverzeichnis, nach dessen Vorgaben Ärzte alle gestellten Diagnosen codieren müssen.

Diagnoseschlüssel T74.0 –T74.3

Arzt mit Stift und Papier in der Hand
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